Blankoverordnung in Ergotherapie und Logopädie: warum der Unterschied kein Wissensproblem ist
Die Blankoverordnung ist in der Versorgung bislang nur in der Ergotherapie und der Physiotherapie angekommen — obwohl die Heilmittel-Richtlinie die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ausdrücklich mitnennt. Woran das liegt und wo der Unterschied im interdisziplinären Team konkret auffällt.
Was ist die Blankoverordnung – und warum betrifft sie nicht alle Fachbereiche gleich?
Der Kern steht in § 13a HeilM-RL in der Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 (Stand: September 2026): Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf Angaben zur Anzahl der Behandlungseinheiten, zum Heilmittel, zu ergänzenden Angaben und zur Therapiefrequenz verzichtet werden . Entscheidend ist der Halbsatz „aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V": Die Richtlinie schafft den Rahmen, gefüllt wird er über die bundeseinheitlichen Verträge zwischen GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Verbänden der Heilmittelerbringer. Das Nähere regeln diese Verträge, Verordnungsgrundlage bleibt die Heilmittel-Richtlinie mit Heilmittelkatalog. Die Asymmetrie zwischen den Fachbereichen entsteht also nicht in der Richtlinie, sondern auf der Vertragsebene.
Blankoverordnung in der Ergotherapie: was sich seit April 2024 geändert hat
Seit dem 1. April 2024 können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausstellen, möglich ist das bei bestimmten Diagnosen wie Gelenkerkrankungen, wahnhaften Störungen und dementiellen Syndromen.
Erfasst sind zunächst die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4. Praktisch heißt das: Bei einer Blankoverordnung bestimmen Ergotherapeut:innen Heilmittel, Menge und Frequenz der Behandlung und übernehmen auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit.
Im Gegenzug unterliegen Blankoverordnungen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V.
Seit dem 1. November 2024 ist die Blankoverordnung auch in der Physiotherapie möglich — ebenfalls nur für bestimmte Diagnosegruppen (Stand: September 2026).
Warum es für die Logopädie (bislang) keine Blankoverordnung gibt
§ 13a Absatz 2 HeilM-RL nennt die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie ausdrücklich: Blankoverordnungen sind in diesem Bereich — wie in Physio- und Ergotherapie — maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.
Der Richtlinientext hält den Rahmen also bereit. Was fehlt, ist der ausfüllende Vertrag nach § 125a SGB V für die Logopädie.
Der GKV-Spitzenverband führt für den Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie eine eigene Rubrik „Vereinbarungen nach § 125a SGB V (Blankoverordnung)" und beschreibt dort, dass er einen solchen Vertrag mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen schließt. Ein in Kraft befindlicher Blankovertrag für die Logopädie war dort zum Stand dieses Artikels nicht auffindbar. Auch die aktuellen Praxisinformationen der KBV führen die Blankoverordnung weiterhin nur für zwei Bereiche: Sie ist seit 2024 für einige Diagnosen in den Bereichen Ergotherapie und Physiotherapie möglich. Das ist ein Regulierungsstand, keine Aussage über den fachlichen Rang der Logopädie — und er kann sich ändern.
Was das für die reguläre Verordnung in der Logopädie bedeutet
Frequenz und Menge: wer entscheidet, wenn nicht die Therapeutin selbst?
Für die reguläre Verordnung ist § 16 Absatz 3 HeilM-RL eindeutig: Die Angaben zur Therapiefrequenz auf der Verordnung sind für die Therapeutin oder den Therapeuten bindend; eine Abweichung ist nur zulässig, wenn zuvor mit der Verordnerin oder dem Verordner ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die fachliche Einschätzung, dass zwei Einheiten pro Woche in der Intensivphase sinnvoller wären als eine, ersetzt also keine Absprache — sie ist der Anlass für sie. Das ist der eigentliche Unterschied zur Blankoverordnung, nicht die Fristenlogik.
Fristen im Vergleich – Blanko (Ergotherapie) vs. reguläre Verordnung (Logopädie)
| Aspekt | Blanko (Ergotherapie) | Reguläre Verordnung (Logopädie) |
|---|---|---|
| Heilmittel, Menge, Frequenz | Therapeut:in entscheidet | Ärztlich vorgegeben, bindend |
| Laufzeit | Max. 16 Wochen ab Verordnungsdatum | Keine feste Gesamtlaufzeit in § 13a |
| Unterbrechung | Näheres über Vertrag nach § 125a SGB V | Über 14 Kalendertage nur mit Begründung |
| Wirtschaftlichkeit | Bei der Therapiepraxis | Bei der verordnenden Praxis |
Zur Unterbrechung im Wortlaut, § 16 Absatz 4 HeilM-RL in der Fassung vom 15.05.2025 (in Kraft seit 05.08.2025): "Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit"; begründete Unterbrechungen sind auf der Verordnung zu dokumentieren.
Das Therapieziel darf dabei nicht gefährdet werden, das Nähere regeln die Vertragspartner nach § 125 SGB V. Beginnfristen und Unterbrechungsdetails sind ausführlich im Artikel Verordnungsfristen im Praxisalltag aufbereitet.
Wo sich der Unterschied im interdisziplinären Alltag zeigt
Wenn Ergo- und Logo-Kolleg:innen an derselben Verordnung/demselben Fall arbeiten
Ein gemeinsames Kind bedeutet nie eine gemeinsame Verordnung — es sind zwei Verordnungen mit zwei Regelwerken. Weil die Blankoverordnung in der Ergotherapie an SB1, PS3 und PS4 gebunden ist, arbeitet die Ergo-Kollegin im pädiatrischen Setting in aller Regel ebenfalls mit einer regulären Verordnung. Der gefühlte Unterschied im Team ist damit kleiner, als die Debatte vermuten lässt: Er wird vor allem dort sichtbar, wo Erwachsenenversorgung und Kindertherapie unter einem Dach laufen. Wer klärt was mit Eltern, Kita und Schule, steht im Artikel zur Zusammenarbeit von Ergotherapie und Logopädie.
Was du als Logopädin gegenüber Eltern und Ärzt:innen erklären musst
Gegenüber Eltern reicht die sachliche Version: Frequenz und Menge stehen auf der Verordnung, eine Änderung läuft über die verordnende Praxis. Gegenüber Ärzt:innen ist der belastbarere Weg, die gewünschte Frequenz mit Leitsymptomatik und Verlauf zu begründen und die Verabredung nach § 16 Absatz 3 aktiv herbeizuführen, statt sie stillschweigend vorauszusetzen.
Was das für dein Verordnungsmanagement praktisch bedeutet
Folgeverordnung anstoßen, solange noch Einheiten auf der laufenden Verordnung sind — nicht erst nach der letzten.
Jede Unterbrechung über 14 Kalendertage mit Begründung auf der Verordnung dokumentieren, bevor der Termin verstreicht.
Abweichungen von der Therapiefrequenz vorab mit der verordnenden Praxis verabreden und die Verabredung festhalten.
Bei geplanten Ausfällen (Urlaub, Kur, OP) frühzeitig klären, ob Weiterbehandlung oder neue Verordnung der sauberere Weg ist.
FAQ
Gilt die Blankoverordnung auch für Logopädie, wenn die Praxis interdisziplinär arbeitet?
Nein. Maßgeblich ist der Heilmittelbereich, nicht die Organisationsform der Praxis. Der Blankovertrag in der Ergotherapie gilt ausschließlich für ergotherapeutische Leistungserbringende mit Zulassung nach § 124 Absatz 1 SGB V.
Ändert sich das in absehbarer Zeit?
Offen. Der GKV-Spitzenverband hält für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie eine Rubrik für Vereinbarungen nach § 125a SGB V vor — ob und wann dort ein wirksamer Vertrag steht, lässt sich seriös nicht vorhersagen. Prüfe den Stand vor jeder Auskunft.
Was passiert bei einer Behandlungsunterbrechung in der Logopädie im Vergleich zur Ergotherapie?
In der Logopädie greift durchgehend § 16 Absatz 4 HeilM-RL mit der Begründungs- und Dokumentationspflicht ab 14 Kalendertagen. Für Blankoverordnungen regeln die Verträge nach § 125a SGB V Abweichendes; die Laufzeit ist dort auf 16 Wochen ab Verordnungsdatum begrenzt.
Darf ich als Logopädin Frequenz oder Menge selbst anpassen?
Nur nach vorheriger Verabredung mit der verordnenden Praxis (§ 16 Absatz 3 HeilM-RL). Die Menge selbst ändert sich damit nicht — dafür braucht es eine neue Verordnung.
Wirkt sich der Unterschied auf die Abrechnung aus?
Vor allem bei der Verantwortung: Ohne Blankoverordnung bleibt die verordnende Praxis in der Verantwortung für die wirtschaftliche Verordnungsweise, die Kosten fließen in ihr Heilmittel-Richtwertvolumen ein. Für die Logopädie bleibt es bei der Abrechnung nach dem Vertrag gemäß § 125 Absatz 1 SGB V (Stand: September 2026); verbindliche Auskünfte gibt deine Abrechnungsstelle.
Fazit
Die fehlende Blankoverordnung in der Logopädie ist keine Wissenslücke und kein fachliches Defizit, sondern ein Stand auf der Vertragsebene: Die Richtlinie nennt die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie in § 13a mit, der Vertrag nach § 125a SGB V fehlt. Für den Alltag heißt das, die Aufgabenteilung sauber zu bedienen — Frequenzabweichungen vorab verabreden, Unterbrechungen dokumentieren, Folgeverordnungen früh anstoßen. Und regulatorische Details vor jeder Auskunft an der aktuellen Fassung prüfen.
Quellen
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL), zuletzt geändert am 15.05.2025, veröffentlicht BAnz AT 04.08.2025 B3, in Kraft getreten am 05.08.2025 — § 13a (Blankoverordnung, Laufzeit 16 Wochen), § 15 (Beginn), § 16 (Durchführung). PDF beim G-BA. Das ist die zum Stand September 2026 geltende Fassung; der spätere Beschluss vom 20.08.2026 betrifft die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2), nicht § 13a oder § 16. Änderungsstand jeweils auf der Richtlinienseite des G-BA prüfen.
- Wortlaut § 16 Absatz 3 und 4 HeilM-RL, Volltextwiedergabe: Haufe, HeilM-RL § 16 (abgerufen 09/2026).
- KV Baden-Württemberg: „Ergotherapie: Blankoverordnung ab 1. April möglich", 2024. kvbawue.de
- IWW, Abrechnung aktuell (AAA), 2024: Diagnosegruppen SB1/PS3/PS4, keine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V. iww.de
- Deutsche Rheuma-Liga, 2025: Blankoverordnung Ergotherapie seit 01.04.2024, Physiotherapie seit 01.11.2024, § 125a SGB V. rheuma-liga.de
- GKV-Heilmittel: „Die Blankoverordnung in der Ergotherapie", Stand 03.09.2024. gkv-heilmittel.de
- GKV-Spitzenverband: Vereinbarungen im Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Rubrik „Vereinbarungen nach § 125a SGB V (Blankoverordnung)", abgerufen 09/2026. gkv-spitzenverband.de
- KBV: PraxisWissen Heilmittel, aktualisierte Ausgabe 2026. kbv.de